Satzung der Stiftung
„Europäisches Haus – Konzerthaus Passau“
§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Europäisches Haus – Konzerthaus Passau“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Passau.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst, an erster Stelle der Musik, in der Stadt und der Region Passau und des Europagedankens. Die Stiftung unterstützt und fördert hierbei die Errichtung des Kulturmagneten „Europäisches Haus – Konzerthaus Passau“ in Passau in ideeller und finanzieller Weise.
2. Die Realisierung des Stiftungszwecks wird mit kleinen Unterstützungs- und Förderprojekten begonnen und entsprechend der Entwicklung des Stiftungsvermögens auf größere Projekte ausgedehnt.
3 .Bei entsprechendem Anwachsen des Stiftungsvermögens können auch Baukostenzuschüsse geleistet oder einzelne Veranstaltungen ganz oder teilweise finanziert werden.
4. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Einschränkungen
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen oder Zuwendungen begünstigen.
2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4 Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand und Substanzwert dauernd sowie ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus
Barvermögen in Höhe von 100.000, DM.
Die Aufstockung des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen Dritter wird angestrebt.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
1. aus Zuwendungen und Spenden, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. § 58 Abgabenordnung) dürfen Rücklagen gebildet werden.
4. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 6 Stiftungsorgane
1 .Organe der Stiftung sind
der Stiftungsvorstand
der Stiftungsrat
die Stifterversammlung
4.Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
3.Die Mitglieder der Stiftungsorgane bleiben bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger im Amt.
§ 7 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Finanzverwalter) und dem Schriftführer (Pressereferent)
2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
3. Der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
4. Der Schatzmeister des Stiftungsvorstandes wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
5. Der Schriftführer des Stiftungsvorstandes wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsmacht nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
7. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt nach den Richtlinien des Stiftungsrats die laufenden Angelegenheiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
8. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gilt § 10 entsprechend.
§ 8 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis 14 Mitgliedern.
Ihm gehören an:
a) der jeweilige Vorsitzende der Bürgerinitiative Konzerthaus Passau e.V. kraft Amtes
b) weitere geeignete Persönlichkeiten, die vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
2. Scheidet eines der Mitglieder gemäß 1. b aus, so wählen die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats einen Nachfolger auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung als Stiftungsratsmitglied ist möglich.
3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertritt, jeweils auf die Dauer von fünf Jahren.
4. Scheidet der Stiftungsrat komplett aus seinem Amt, so muss er vorher die Nachfolger für den neuen Stiftungsrat wählen.
§ 9 Zuständigkeit des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung, soweit der Stiftungsvorstand nicht selbständig entscheidet und überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands. Er entscheidet insbesondere über
a) den Haushaltsvoranschlag,
b) die Jahres und Vermögensrechnung,
c) die Anlage des Stiftungsvermögens,
d) den Abschluss nach § 27 des Bayer. Stiftungsgesetzes genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte,
e) Anträge auf Genehmigung einer Satzungsänderung,
f) Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung,
g) die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr zusammen. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von zwei Mitgliedern muss der Vorsitzende eine Sitzung des Stiftungsrats zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen.
2. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 21 Tagen zu einer Sitzung einberufen.
3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
4. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit kein Fall des § 13 vorliegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
6. Über die Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen; der Regierung von Niederbayern ist eine Abschrift zu übermitteln.
§ 11 Stifterversammlung
1. Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern. Soweit es sich um juristische Personen handelt, ist dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands mitzuteilen, wer die juristische Person in der Stifterversammlung vertritt. Stifter ist neben den Gründern der Stiftung, wer mindestens Euro 25.000,-- als Zustiftung zum Grundstockvermögen beiträgt.
2. Die Stifterversammlung hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Stifterversammlung nimmt den Jahresbericht des Stiftungsvorstands durch dessen Vorsitzenden entgegen.
3. Vorsitzender der Stifterversammlung ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstands und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Stifterversammlung tritt erstmals zusammen, wenn die Zahl von drei Stiftern erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Stifterversammlung mindestens einmal in jedem zweiten Jahr einzuladen mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Verlangt ein Drittel der Stifterversammlung eine Sitzung außerhalb des zweijährigen Rhythmus, so hat der Vorsitzende unverzüglich die Einladung auszusprechen. Die Beschlüsse der Stifterversammlung erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Der Stiftungsrat kann auf die Dauer von 5 Jahren eine geeignete Persönlichkeit zum Ehrenpräsidenten der Stifterversammlung berufen. Eine Wiederbestellung als Ehrenpräsident der Stifterversammlung ist möglich. Diese muss nicht Stifter nach Abs. 1 sein. Der Ehrenpräsident soll die Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt machen und für diese werben.
§ 12 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
1. Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
2. Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.
§ 14 Anfallberechtigung
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Passau oder deren Rechtsnachfolger. Die Stadt Passau hat es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde
<(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Niederbayern.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigten und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
<§ 16 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Niederbayern in Kraft.
Passau, den 11. April 2001
Bürgerinitiative Konzerthaus Passau e.V.
Volker Mangold, 1. Vorsitzender
Satzungsänderung:
Die Regierung von Niederbayern hat mit Bescheid vom 12.03.08, Aktenzeichen 12-1222.6223-1 die vom Stiftungsrat Europäisches Haus – Konzerthaus Passau am 15. Jan. 2008 beschlossene Änderung der Stiftungssatzung gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) genehmigt.
- § 8 Abs. 1 der Satzung vom 11.04.2001, genehmigt am 23.04.2001 erhält damit folgende Fassung:
“Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis 14 Mitgliedern. Ihm gehören Persönlichkeiten an, die vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestimmt werden.“ - In § 8 Abs. 2 der Satzung werden in Satz 1 die Wörter „gemäß 1.b“ gestrichen.
Die Änderung tritt mit der Genehmigung in Kraft.
gez. Carsten, Regierungsamtsrätin
Passau, den 15. März 2008