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Satzung des Vereins

„Bürgerinitiative Konzerthaus Passau e. V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Passau einzutragende Verein führt den Namen ”Bürgerinitiative Konzerthaus Passau e.V.” und hat seinen Sitz in Passau.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Für musikalische Darbietungen (Chor-, Orchester- und Solistenkonzerte) einschließlich alternativer Form fehlt in der Universitätsstadt Passau mit ihren vielfältigen kulturellen Einrichtungen und Zusammenschlüssen ein Konzertsaal mit mindestens neunhundert Sitzplätzen und einer akustisch und technisch angemessenen Ausstattung. Dieses Ziel in Planung und Ausführung einigermaßen zeitgerecht zu verfolgen, ist bisher nicht mit dem nötigen Nachdruck geschehen. Die Bürgerinitiative will in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Persönlichkeiten in der Stadt Passau und weiteren kulturellen sowie politischen Einrichtungen nachhaltig zur Verwirklichung dieser gesellschaftlichen und politischen Forderung meinungsbildend und fördernd beitragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vereinszweck dienende Aufwendungen können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Um die Errichtung eines Konzerthauses zu verwirklichen, bemüht sich die Bürgerinitiative außerdem darum, eine Stiftung zu gründen. Diese Stiftung soll der Förderung der Musik im Bereich der Stadt Passau und des Europagedankens dienen. Die Stiftung soll den Namen „Europäisches Haus – Konzerthaus Passau“ tragen.Ihre Aufgabe soll auch darin bestehen, die Errichtung des Europäischen Hauses – Konzerthaus Passau nicht nur in ideeller, sondern auch in finanzieller Weise zu unterstützen und zu fördern. Sollten sich Stifter finden lassen, diese Stiftung zu gründen, wäre die Bürgerinitiative auch bereit, sich selbst als Stifterin mit einer bestimmten Geldsumme an der Stiftungsgründung zu beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft - Beitritt - Austritt - Vereinsjahr

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab vollendetem 16. Lebensjahr und jede juristische Person durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins und dessen Zustimmung werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Vereinsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
b) Tod,
c) Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder rechtskräftiger Verurteilung zu Freiheitsentzug.

3. Mitglieder des Vereins haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in alle satzungsmäßig vorgesehenen Ämter gewählt werden. Mitglieder sind zur Leistung des Vereinsbeitrags verpflichtet. Dieser ist jeweils zu Beginn des Vereinsjahres zur Zahlung fällig. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Beitrag.

4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Rechnungsprüfer

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Sie ist durch den Vorstand zweijährlich einzuberufen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat dies zu tun, wenn wenigstens ein Zehntel der jeweiligen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand beantragt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vor deren Beginn durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse (”Passauer Neue Presse” - Ausgabe A) oder brieflich.

2. Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
- Stellung von Anträgen und deren Begründung durch das einzelne Mitglied
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Entlastung des Vorstands
- Wahl von Vorstand, Beirat und zweier Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung
- Verfügung über das Vereinsvermögen
- Auflösung des Vereins

3. Beschlussfähigkeit - Stimmenmehrheiten
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von dreißig Mitgliedern - andernfalls dreißig Minuten nach deren bekanntgegebenem Beginn mit der Zahl der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderung, Verfügung über das Vereinsvermögen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder. Im Übrigen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit und für die Erreichung einer Dreiviertel-Mehrheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

Er besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem, Schatzmeister und Schriftführer. Er ist ehrenamtlich tätig und wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit durch Tod, Rücktritt, Vereinsaustritt oder -ausschluss aus, erfolgt insoweit Neuwahl in außerordentlicher Mitgliederversammlung für die restliche Wahlzeit.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender.

Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich - in dieser Reihenfolge - jeweils allein.
Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und vollzieht deren Beschlüsse.

§ 7 Beirat - Rechnungsprüfer

1. Dem Beirat gehören neben dem Vorstand bis zu zwölf weitere Personen an. Dazu zählen stets:
- ein architektonisch-künstlerischer Beirat
- ein musikalisch-künstlerischer Beirat
- ein Finanzbeirat
- ein Medien- und Werbebeauftragter
- ein juristischer Beirat.

2. Der Vorstand hat den Beirat vor bedeutsamen Entscheidungen zu konsultieren, ihn mindestens einmal jährlich in gemeinsamer Sitzung über alle Maßnahmen zu unterrichten und ihm gewünschte Auskünfte zu erteilen sowie jede erbetene Hilfe zu gewähren.

3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Diese haben einmal jährlich die Führung der Finanzen des Vereins zu prüfen und hierüber schriftlich dem Vorstand und - auf Wunsch mündlich - der Mitgliederversammlung zu berichten. Auf Verlangen sind ihnen hierzu wie auch zu weiteren von ihnen gewünschten Zwischenterminen durch den Schatzmeister und übrigen Vorstand Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Alle Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer

müssen Mitglieder des Vereins sein, die (übrigen) Beiräte sollen es sein.

§ 9 Auflösung des Vereins

Diese gibt keinen Anspruch auf Rückforderung finanzieller Leistungen gegenüber dem Verein.
Das Vereinsvermögen erhält vielmehr sodann die Stadt Passau mit der Verpflichtung, es für Pflege der Musik zu verwenden.
Sollte es jedoch zwischenzeitlich zur Gründung der Stiftung „Europäisches Haus – Konzerthaus Passau“ gekommen sein, würde bei Auflösung des Vereins ausschließlich diese Stiftung das gesamte Vereinsvermögen erhalten.



Die Satzungsänderungen wurden am 24. Sept. 1997 unter VR 1446, am 20. Mai 1999 unter VR 1446 und am 06. Februar 2001 unter VR 1446 im Registergericht des Amtsgerichts Passau eingetragen.
Passau, den 06. Febr. 2001 Volker Mangold, 1. Vorsitzender